Für Gottesdienste gibt es klare Vorgaben

Gottesdienstordnung und kirchliche Agende sind die Basis – Strenge Schutzkonzepte

Stuttgart. Gottesdienste sind durch die Glaubensfreiheit im Grundgesetz besonders geschützt. Das bringt offenbar manchen auf die Idee, eine Veranstaltung einfach als Gottesdienst zu deklarieren, um geltende Corona-Regeln auszuhebeln. Doch so einfach ist das nicht. Entscheidend ist die landeskirchliche Agende.

Neben digitalen Gottesdienstformaten bleiben auch analoge Gottesdienste möglich. Allerdings gelten dafür in der Landeskirche seit Monaten schon besonders strenge Vorschriften.Archivfoto: Tobias Glawion/Evangelisches Medienhaus

Der besondere gesetzliche Schutz der Gottesdienste ist für die württembergische Landeskirche mindestens so sehr Verpflichtung wie Berechtigung. Mit dem Satz „Wir können Verantwortung!“, hat es Landesbischof Dr. h. c. Frank Otfried July wiederholt auf den Punkt gebracht.

Die Evangelische Landeskirche in Württemberg hat deshalb in den vergangenen Monaten strengere Regelungen erlassen, als sie vom Staat gefordert wurden – etwa zwei Meter Abstand für Gottesdienst-Teilnehmer. Wo die Pandemie-Stufe 3 gilt, ist auch kein gemeinsames Singen mehr möglich. Diese Schutzkonzepte haben sich bewährt, machen die Corona-Beauftragten im Oberkirchenrat deutlich. Es ist dem Oberkirchenrat bislang keine Infektion aus einem landeskirchlichen Gottesdienst heraus bekannt geworden.

Kein Instrument zum Aushebeln von Corona-Regeln

Dass das besondere Konzept Anerkennung findet und auch im November weiter Gottesdienste gefeiert werden können, ist ein Grund zur Freude. Aber es ruft auch gelegentlich Menschen auf den Plan, die auf dem „Ticket“ Gottesdienst gern die Corona-Vorgaben umgehen möchten. Deshalb stellt die Landeskirche in ihrer Umsetzung und Kommentierung der ab heute geltenden Landesverordnung klar:

Landesbischof July betont die Verantwortung der Landeskirche bei Präsenzgottesdiensten.Archivfoto: Gottfried Stoppel/elk-wue.de

„Der Gottesdienst richtet sich nach der landeskirchlichen Gottesdienstordnung und den landeskirchlichen Agenden. Andere Veranstaltungen können nicht als Gottesdienste deklariert werden. Die Schutzkonzepte gelten allerdings nicht nur für Gottesdienste, sondern auch für Andachten und andere gottesdienstähnliche Formen der Verkündigung.“

„Es geht auch um Verlässlichkeit“

Landesbischof July macht deutlich: „Nicht jeder kann einfach den Stempel Gottesdienst auf eine Veranstaltung drücken, um diese trotz Corona-Einschränkungen durchführen zu können. Da geht es auch um unsere Verlässlichkeit als Landeskirche.“

Weiterhin sagt der Landesbischof, Präsenzgottesdienste seien wichtig, um in Corona-Zeiten für Menschen da zu sein. „Da, wo es finanzielle Ausfälle zu tragen gilt, etwa im Kulturbereich, kann – und soll! – der Staat mit Unterstützung einspringen. Wenn hingegen Menschen nicht in Gottesdienste können, ist das nicht zu kompensieren.“ Deshalb, so July weiter, wollten sich die Kirchen nicht auf digitale Gottesdienste alleine zurückziehen.


Welche Regeln gelten für Gottesdienste?

  • Es gilt unter anderem eine Abstandsregelung von zwei Metern. Dieser größere Abstand ist schon deshalb sinnvoll, weil die Zeitdauer des Kontaktes in einem Gottesdienst mit 30 bis 40 Minuten etwas länger ist. 
  • In Gemeinden in Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz von 35 Fälle pro 100.000 Einwohner erreicht und dies von den zuständigen Behörden festgestellt ist, können nur Personen, die einem gemeinsamen Haushalt angehören, näher zusammensitzen. 
  • Vorgegeben ist zudem eine Maskenpflicht beim gemeinsamen Singen und Sprechen sowie beim Unterschreiten des Mindestabstands. In Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner erreicht und dies von den örtlich zuständigen Behörden festgestellt ist, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die gesamte Dauer des Gottesdienstes verpflichtend. 
  • Gemeinden müssen die Infektionsketten nachvollziehen, wenn landesweit die Pandemiestufe 3 eintritt oder die landkreisbezogenen 7-Tages-Inzidenz die 50 Fälle pro 100.000 Einwohner überschreitet. 
  • Das gemeinsame Singen im Gottesdienst bleibt möglich. In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von 50 pro 100.000 Einwohner ist allerdings auf Gemeindegesang in geschlossenen Räumen zu verzichten.