Entsprechend der bisherigen Praxis kann für die Teilnahme an den Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentags Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge im Umfang von jeweils bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.
Quelle: DEKT Landesausschuss Württemberg ( http://www.kirchentag-wuerttemberg.de/meta/rss/)
Bitte lesen Sie den ganzen Text auf der Originalseite des Feeds – zur Quelle